§ 4 Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder dNebentätigkeit
Für Mitglieder des Hochschulrates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 .
Verweist auf
- Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder d § 1
- Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder d § 2
- Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder d Art. 25