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Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder d · Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder des Hochschulrates an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

§ 4 Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder dNebentätigkeit

In KraftAmtlicher Text

Für Mitglieder des Hochschulrates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 .