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Einhebung der Arbeitslosenversicherungsb · Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 1 Einhebung der Arbeitslosenversicherungsb

In KraftAmtlicher Text

Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.