Tiermaterialien-Verordnung · Tiermaterialien-Verordnung
§ 14 Tiermaterialien-VerordnungNebenprodukte von Wildtieren
6. Abschnitt Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien
(1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.
(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.