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Tiermaterialien-Verordnung · Tiermaterialien-Verordnung

§ 14 Tiermaterialien-VerordnungNebenprodukte von Wildtieren

6. Abschnitt Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien

In KraftAmtlicher Text

(1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.

(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.