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Tiermaterialien-Verordnung · Tiermaterialien-Verordnung

§ 18 Tiermaterialien-VerordnungVergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter

7. Abschnitt Vergraben von toten Heimtieren

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern

1. es sich nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere oder als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 , handelt, und

2. dies auf eigenem Grund des Tierhalters geschieht, und

3. es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt.

Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.