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Vereinbarung über die Erstattung von Kos · Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen (Nordmazedonien)

§ 0 Vereinbarung über die Erstattung von Kos

der Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich und dem Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens

StF: BGBl. III Nr. 174/2008

BGBl. III Nr. 175/2008

vereinbaren auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Februar 1997 1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), dass in den nachstehenden Fällen die Kosten für medizinische Sachleistungen durch Pauschalzahlungen zu erstatten sind:

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998 .

Diese Vereinbarung gilt gemäß ihrem Abschnitt III Ziffer 2 ab 1. Oktober 1996.