§ 0 Vereinbarung über die Erstattung von Kos
der Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens
Vereinbarung über die Erstattung von Kosten durch Pauschalzahlungen zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich und dem Minister für das Gesundheitswesen Mazedoniens
StF: BGBl. III Nr. 174/2008
BGBl. III Nr. 175/2008
vereinbaren auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 des österreichisch-mazedonischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Februar 1997 1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), dass in den nachstehenden Fällen die Kosten für medizinische Sachleistungen durch Pauschalzahlungen zu erstatten sind:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/1998 idF BGBl. III Nr. 141/1998 .
Diese Vereinbarung gilt gemäß ihrem Abschnitt III Ziffer 2 ab 1. Oktober 1996.