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Anerkennung von Erzeugerorganisationen f · Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

§ 3 Anerkennung von Erzeugerorganisationen fAnerkennung von Erzeugerorganisationen

In KraftAmtlicher Text

Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie

1. die Voraussetzungen der in § 1 genannten Rechtsakte erfüllt,

2. mindestens 40 % des Gewichts der österreichischen Gesamtproduktion der Art oder der Gruppe von Arten, für die die Anerkennung beantragt wird, absetzt,

3. sich verpflichtet, die in § 5 genannten Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, und

4. sich verpflichtet, die in § 6 genannten Duldungs- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen.