Kulturgüterschutzverordnung · Kulturgüterschutzverordnung
§ 4 KulturgüterschutzverordnungKennzeichnung
Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.