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VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

§ 13 VWaSeilb 2009

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

(2) Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.