VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
§ 5 VWaSeilb 2009Konzession, Genehmigung
2. Abschnitt Verfahren
Die Konzession gemäß § 21 Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß § 110 Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.
Verweist auf
- VWaSeilb 2009 Art. 110
- VWaSeilb 2009 Art. 21