Ökoprämiengesetz · Ökoprämiengesetz
§ 6 ÖkoprämiengesetzÖkoabgabe des Fahrzeughändlers
(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.