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Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine · Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

§ 1 Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine

In KraftAmtlicher Text

Artikel 1 Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.