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Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine · Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

§ 5 Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine

In KraftAmtlicher Text

Artikel 5 Das Büro der Österreichischen Entwicklungsagentur

Die Österreichische Entwicklungsagentur soll das Recht haben, ein Koordinationsbüro in Serbien zu betreiben, welches einen integralen Teil der Österreichischen Botschaft in Belgrad bilden und als solcher von der serbischen Regierung anerkannt werden soll.