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Dienstausweise (BMWF) · Dienstausweise (BMWF)

§ 4 Dienstausweise (BMWF)

In KraftAmtlicher Text

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.

(3) Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

(4) Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-23