Dienstausweise (BMWF) · Dienstausweise (BMWF)
§ 7 Dienstausweise (BMWF)
Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-23