Dienstausweise – BMG · Dienstausweise – BMG
§ 9 Dienstausweise – BMGBegriffsbestimmungen
(1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-01