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B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz

§ 12 B-UHGParteistellung

In KraftAmtlicher Text

In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:

1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.