B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz
§ 17 B-UHGPersonenbezogene Bezeichnung
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.