ZaBiStaG · Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
§ 3 ZaBiStaG
Bei der Vergabe von Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme von Haftungen und Garantien gemäß § 2a, § 2c, § 2d sowie § 2e ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Vizekanzler herzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-02-28