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Grundausbildung für die Bediensteten der · Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 9 Grundausbildung für die Bediensteten derAusschließung von der Grundausbildung

2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen

In KraftAmtlicher Text

Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01