§ 9 Grundausbildung für die Bediensteten derAusschließung von der Grundausbildung
2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen
Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01