§ 11 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kult
Artikel 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial.
Artikel 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial.