§ 5 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kult
Artikel 5
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Hochschulqualifikationen und deren Teile - unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens 1 aus 1997 - entsprechende Empfehlungen an die Hochschulen ausarbeitet.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999 .