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Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung · Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

§ 8 Kälteanlagentechnik-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen

1. einer Fertigungszeichnung eines Teiles einer kältetechnischen Einrichtung und

2. einer Skizze für ein Regelschema einer kältetechnischen Anlage oder Einrichtung zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.