§ 2 Abkommen über den Austausch und gegensei
Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen
1. Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:
REPUBLIK ÖSTERREICH
FRANZÖSISCHE REPUBLIK
STRENG GEHEIM
TRÈS SECRET DEFENSE
GEHEIM
SECRET DEFENSE
VERTRAULICH
CONFIDENTIEL DEFENSE
EINGESCHRÄNKT
(siehe Absatz 2 unten)
2. Die österreichische Partei behandelt und schützt französische Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind.
Die französische Partei behandelt und schützt österreichische Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind.
3. Der Herausgeber kann aus besonderen Gründen der Sicherheit verlangen, dass der Zugang zu als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichneten Informationen ausschließlich solchen Personen gewährt wird, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen. Zu diesem Zweck werden besagte Informationen mit einem zusätzlichen Vermerk versehen, wie etwa SPECIAL FRANCE-AUTRICHE.