Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Rep · Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)
§ 12 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische RepUMRECHNUNG UND ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN
ARTIKEL 12
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Recht der freien und unverzüglichen Überweisung, zu den offiziellen Wechselkursen, der in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post im Zuge der vereinbarten Flugdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse.