Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Rep · Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)
§ 17 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische RepBEISTELLUNG VON STATISTIKEN
ARTIKEL 17
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zu liefern, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.