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Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Rep · Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

§ 17 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische RepBEISTELLUNG VON STATISTIKEN

ARTIKEL 17

In KraftAmtlicher Text

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zu liefern, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.