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Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Rep · Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)

§ 19 Luftverkehrsabkommen (Dominikanische RepBERATUNGEN

ARTIKEL 19

In KraftAmtlicher Text

1. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei von Zeit zu Zeit zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.