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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des Zusatzprotokolls)

Rechtshilfe durch Sicherstellung von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre.