Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
§ 11 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.