Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung von GütGenehmigungspflichtige Verkehre

TEIL III : STRASSENGÜTERVERKEHR TEIL römisch drei : STRASSENGÜTERVERKEHR Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

1. Die im Artikel 1 angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 als Einzelgenehmigungen erteilt, und zwar als

a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit- und Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten das Zulassungsland des Lastkraftwagens durchfahren wird);

b) eingeschränkte Genehmigungen (z. B. örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).