§ 10 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel II erstreckt sich – soweit eine notifizierungspflichtige Verbringung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich beginnt und im jeweiligen Versandstaat auch endet – auf folgende grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, wobei jeweils beide Fahrtrichtungen umfasst sind:
a) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
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Grenzübergang Unken/Steinpass über die Bundesstraße 21 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg („Kleines Deutsches Eck“),
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Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden über die Autobahn 93 und die Autobahn 18 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg („Großes Deutsches Eck“),
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Grenzübergang Hörbranz/Lindau über die Autobahn 96, Autobahn 99 und die Autobahn 8 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg,
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Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt und Nesselwang zum Grenzübergang Füssen/Reutte,
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Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt zum Grenzübergang Aach/Stapfen im Allgäu,
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Grenzübergang aus dem Gemeindegebiet Jungholz über die Bundesstraße 310 zu den Grenzübergängen Füssen/Reutte, Pfronten/Vils oder Oberjoch/Zöblen.
b) Verbringungen von Abfällen aus der Bundesrepublik Deutschland durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland über folgende Straßentransitroute im Hoheitsgebiet der Republik Österreich:
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Grenzübergang Griesen/Ehrwald über Lermoos zum Grenzübergang Reutte/ Füssen.