§ 4 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf
Sicherheitsleistung
Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.