§ 6 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf
Bestätigung des Erhalts der Abfälle
Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich.