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KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

§ 60 KEM-V 2009Verwendungszweck

Mobile Rufnummern

In KraftAmtlicher Text

Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von

1. Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,

2. Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,

3. betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,

4. Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,

5. Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder

6. Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) administrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 und

b) Terminierung in einem mobilen Netz.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-25