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KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

§ 89 KEM-V 2009Verhaltensvorschriften

Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.

(2) In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.

(3) Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.

(4) In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.

(5) In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.

(6) In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.