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BAK-G · Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

§ 16 BAK-GVollziehung

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-22