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BAK-G · Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

§ 7 BAK-GWeisungen

In KraftAmtlicher Text

Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen; Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-01-22