Dienstausweise – BMASK · Dienstausweise – BMASK
§ 3 Dienstausweise – BMASK
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
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Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.