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PflAV · Pflichtablieferungsverordnung

§ 11 PflAVForm der Ausgabe

2. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach § 43a des Mediengesetzes

In KraftAmtlicher Text

Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.