PflAV · Pflichtablieferungsverordnung
§ 11 PflAVForm der Ausgabe
2. Abschnitt Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach § 43a des Mediengesetzes
Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.