Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
§ 14 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri
Artikel 14 – Bildung und Erziehung, Bewusstseinsförderung und Aufbau von Kapazitäten
Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,
a) die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von
i) Bildungs-, Bewusstseinsförderungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;
ii)
speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den jeweiligen Gemeinschaften und Gruppen;
iii)
Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere in Verwaltung und wissenschaftlicher Forschung, und
iv)
informellen Formen der Wissensvermittlung;
b) die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Tätigkeiten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;
c) die Erziehung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkorten zu fördern, deren Bestehen erforderlich ist, um immaterielles Kulturerbe zum Ausdruck zu bringen.