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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 20 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung

In KraftAmtlicher Text

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:

a) Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;

b) Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;

c) Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;

d) jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.