Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
§ 29 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri
Artikel 29 – Berichte der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss in der von ihm zu bestimmenden Form und in den von ihm festzulegenden Abständen Berichte darüber vor, welche Rechts- und sonstigen Vorschriften sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen und welche sonstigen Maßnahmen sie dafür getroffen haben.