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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 29 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 29 – Berichte der Vertragsstaaten

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss in der von ihm zu bestimmenden Form und in den von ihm festzulegenden Abständen Berichte darüber vor, welche Rechts- und sonstigen Vorschriften sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen und welche sonstigen Maßnahmen sie dafür getroffen haben.