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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 31 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 31 – Verhältnis zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ausschuss nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

(2) Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die nach Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Proklamationen erfolgen.