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Gegenseitige Vertretung durch diplomatis · Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Litauen)

§ 5 Gegenseitige Vertretung durch diplomatis

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Einlangen der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Voraussetzungen informieren, die laut den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten notwendig sind.