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Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 · Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 6b Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen

In KraftAmtlicher Text

Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.