Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 · Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009
§ 8 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009Vollziehung
(Anm.: § 8.) (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 6a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-16