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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

§ 11 Abkommen über den Austausch und gegensei

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, oder eines entsprechenden Verdachts, ist dies der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz klassifizierter Informationen, die unter dieses Abkommen fallen, werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die Parteien teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.