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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

§ 3 Abkommen über den Austausch und gegensei

KENNZEICHNUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe in der Sprache beider Parteien gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen oder vervielfältigt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich von der zuständigen staatlichen Behörde oder Stelle des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Über jede Änderung oder Aufhebung ist die zuständige staatliche Behörde oder Stelle des Empfängers unverzüglich zu unterrichten.