§ 3 Abkommen über den Austausch und gegensei
ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.
ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.