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Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung

§ 24 Aquakultur-SeuchenverordnungAufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

2. Abschnitt Bekämpfung exotischer Seuchen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Maßnahmen gemäß § 22 sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn

1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes/der gesperrten Haltung oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und

2. die Reinigung und Desinfektion gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 abgeschlossen worden ist.

(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 23 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(3) Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 zulässig.