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Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung

§ 6 Aquakultur-SeuchenverordnungBehördliche Kontrolle und Überwachung

2. Hauptstück Überwachung der Aquakultur

In KraftAmtlicher Text

(1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.

(2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-03